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Analog gegründet - digital im Netz: Die Statuten des Clubs

Unser Club ist so alt, dass die Statuten noch analog - kurz nach Erfindung der Schreibmaschine - geschrieben wurden. Erst kürzlich konnten sie mithilfe eines neuartigen Verfahrens namens "Abschreiben und neu eintippen" digitalisiert werden, sodass du hier jetzt alles nachlesen kannst:
 

STATUTEN des Vereins  "W U F V - WILDSÄUE UNTERWEGS FAHR VEREIN"


§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)   Der Verein führt den Namen "WUFV - WILDSÄUE UNTERWEGS FAHR VEREIN"   
(2)   Er hat seinen Sitz in Purkersdorf und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, nämlich:

a)    Förderung des Motorradfahrens
b)    Beratung, Betreuung und Bildung zu mehr Sicherheit beim Motorradfahren
c)    Initiativen zu mehr Gemeinsamkeit aller Straßenteilnehmer
d)    Förderung von sozialen und karitativen Vereinen und Organisationen

§3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1)   Der Vereinszweck soll durch die nachstehenden ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)   Als ideelle Mittel dienen:
a)    Vorträge und Veranstaltungen, Kurse, gesellige Zusammenkünfte und dergleichen;
b)    Zusammenarbeit mit Vereinen die ähnliche Ziele wie dieser Verein verfolgen;
c)    Beteiligung an Gemeinschaftsprojekten und -veranstaltungen;
d)    Öffentlichkeitsarbeit und Herausgabe von Informationsmaterial und Druckwerken jeglicher Art;

(3)    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a)    Mitgliedsbeiträge;
b)    Unkostenbeiträge und Benützungsentgelte;
c)    Erträge aus Veranstaltungen und sonstigen Vereinsaktivitäten, auch Flohmärkten und Wohltätigkeitsveranstaltungen;
d)    Spenden, Subventionen und Sammlungen;
e)    Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen unter Lebenden und von Todes wegen;

§4. Arten der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2)    Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die in erster Linie die Einrichtungen des Vereins in Anspruch nehmen bzw. an einzelnen Aktivitäten teilnehmen und sich nicht voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor  allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§5. Erwerb der Mitgliedschaft
(1)    Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
(2)    Für die Aufnahme als ordentliches Mitglied bedarf es des Vorschlages durch zwei Vorstandsmitglieder, und der Genehmigung durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)    Über die Aufnahme von außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung.
(5)    Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch die ProponentInnen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

§6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei  juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2)    Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
(3)    Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hie von  unberührt.
(4)    Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Dasselbe gilt wenn das Mitglied ein verhalten setzt, das geeignet ist, die Erreichung des Vereinszwecks zu beeinträchtigen. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die  Mitgliedsrechte ruhen).
(5)    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung beschlossen werden.

§7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.


§9. Die Generalversammlung
(1)    Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2)    Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder oder auf begründetes Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen vier Wochen stattzufinden.
(3)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4)    Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung  beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5)    Initiativanträge können auf Beschluss der Generalversammlung zu Beginn auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(6)    Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung  - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(7)    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(8)    Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist.
(9)    Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, der Verein aufgelöst oder der Vorstand bestellt oder enthoben werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10)    Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes, das für diese Aufgabe von der Generalversammlung formlos gewählt wird.

§10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1.    Genehmigung der Tagesordnung;
2.    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes;
3.    Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen;
4.    Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
5.    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
6.    Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
7.    Beschlussfassung über die Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;
8.    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden fragen;
9.    Nachträgliche Genehmigung der Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch den Vorstand.

§11. Der Vorstand
(1)    Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/Präsidentin, dem Obmann / der Obfrau, dem Schriftführer / der Schriftführerin, dem Kassier / der Kassierin. Weiters  können für diese Funktionen StellvertreterInnen von der Generalversammlung gewählt werden, sowie maximal drei weitere Vorstandsmitglieder mit Teilnahme- und Stimmrecht.
(2)    Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine/ihre Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3)    Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4)    Der Vorstand wird von Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung entweder von der Stellvertretung oder sonst von jedem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit.
(7)    Den Vorsitz führt der Obmann/Obfrau oder der Stellvertreter/Stellvertreterin.
(8)    Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9)    Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10)    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung  ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
(11)    Die Enthebung bzw. der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam.

§12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1.    Erstellung eines Rechenschaftsberichtes;
2.    Vorbereitung der Generalversammlung;
3.    Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
4.    Verwaltung des Vereinsvermögens;
5.    Vorläufige Aufnahme sowie Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
6.    Information der Mitglieder über die Vereinstätigkeit und die finanzielle Gebarung.

§13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)    Dem Obmann/der Obfrau obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
(2)    Der Schriftführer/die Schriftführerin hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3)    Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(4)    Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von Obmann/Obfrau und von Schriftführer/Schriftführerin, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von Obmann/Obfrau und von Kassier/Kassierin gemeinsam zu unterfertigen.
(5)    Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der in den Abs. 1 bis 4 genannten FunktionsträgerInnen ihre StellvertreterInnen. Sind solche nicht gewählt worden, vertreten sie einander wechselseitig.
(6)    Bei Gefahr in Verzug ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, auch in denjenigen Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig  Anordnungen zutreffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan, welches unverzüglich zu informieren ist.
(7)    Die weiteren Vorstandsmitglieder (siehe §11  Abs. 1) üben keine bestimmten Tätigkeiten aus. Bei Gefahr in Verzug sind sie jedoch ebenso handlungsberechtigt wie alle übrigen Vorstandsmitglieder.

§14. Die RechnungsprüferInnen
(1)    Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2)    Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3)    Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des §11 Abs. 3,8,9 und 10 sinngemäß.

§15. Das Schiedsgericht
(1)    In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von fünf Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine/n Vorsitzende/n des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. ES entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16. Auflösung des Vereines
(1)    Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)    Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde binnen 4 Wochen schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des §26 Vereinsgesetz 1951 i.d.g.F. verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
(3)    Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einem Liquidator/Liquidatorin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das Vereinsvermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO  wie dieser Verein verfolgt.